Einigung zum Erhalt der Schwesternschaften vom DRK

Gemeinsame Erklärung der Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes Dr. Rudolf Seiters zum Modell der Schwesternschaft des Deutschen Roten Kreuzes (DRK):

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles und der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes, Dr. Rudolf Seiters, verständigten sich heute auf eine Lösung zum Erhalt des Modells der DRK-Schwesternschaften. Mit einer Ergänzung des DRK-Gesetzes soll geregelt werden, dass für die Gestellung von Mitgliedern einer Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz (Rotkreuzschwestern) das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz mit der Maßgabe gilt, dass die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer nicht anwendbar
sind. Damit wäre die unbefristete Gestellung von Mitgliedern einer DRKSchwesternschaft weiterhin möglich. Zur rechtlichen Zulässigkeit von weitergehenden Ausnahmen vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vertreten das Deutsche Rote Kreuz und das Bundesarbeitsministerium unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Andrea Nahles, Bundesministerin für Arbeit und Soziales: „Ich freue mich, dass wir gemeinsam eine Lösung im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben finden konnten, die es den Rotkreuzschwestern erlaubt, ihr Modell weiter zu führen. Diese werden wir nun zügig umsetzen.“

Dr. Rudolf Seiters, DRK-Präsident: „Mit diesem Kompromiss werden Rotkreuzschwestern weiterhin dauerhaft an einem Einsatzort tätig sein können. Damit ist zugleich sichergestellt, dass die Rotkreuzschwestern weiter für ihre unverzichtbare humanitäre Arbeit bei Katastrophenfällen im In- und Ausland zur Verfügung stehen können.“

Generaloberin Gabriele Müller-Stutzer, Präsidentin des VdS: „Dieser Kompromissvorschlag ist ein Etappenziel für uns, das dem großartigen Einsatz der Rotkreuzschwestern mit Unterstützung des gesamten Deutschen Roten Kreuzes zuzuschreiben ist.“

Hintergrund: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verneint in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Arbeitnehmerstellung der vereinsrechtlich organisierten Rotkreuzschwestern. Infolgedessen wird bisher auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) auf die Gestellung von Rotkreuzschwestern an unterschiedliche Gesundheitseinrichtungen nicht angewendet. Diese Rechtslage ist aufgrund eines auf Vorlage des BAG ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17. November 2016 sehr zweifelhaft geworden (C-216/15 Ruhrlandklinik). Der EuGH hat konkrete und verbindliche Maßstäbe für die Anwendbarkeit und die
Auslegung der mit dem AÜG umgesetzten EU-Leiharbeitsrichtlinie und die abschließende Prüfung des BAG im Ausgangsverfahren festgelegt.

Vor der gesetzlichen Umsetzung bleibt das Urteil des BAG vom 21. Februar 2017 abzuwarten.

Die für den 23. Februar angekündigte Kundgebung der Rotkreuzschwestern vor dem Bundesarbeitsministerium ist damit ebenso wie die Pressekonferenz abgesagt.

Download Pressemitteilung

Zurück zur Übersicht
**Diese Webseite verwendet Cookies** Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Außerdem geben wir Informationen zu Ihrer Verwendung unserer Website an unsere Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Nähere Informationen erhalten Sie in unserer (link: kontakt/datenschutz text: Datenschutzerklärung.)